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Schweiz

19.09.2017

KOMPLEMENTÄRMEDIZIN IN DIE GRUNDVERSICHERUNG AUFGENOMMEN

Seit 1. August 2017 ist die Komplementärmedizin Pflichtleistung der Krankenversicherung

Medienmitteilung vom 16. Juni 20171

„Das Schweizer Volk hat sich am 17. Mai 2009 mit einer Zweidrittelsmehrheit dafür ausgesprochen, dass Komplementärmedizin im Gesundheitswesen berücksichtigt werden muss. ... Anthroposophische Medizin, klassische Homöopathie, Traditionelle Chinesische Medizin und Phytotherapie werden ab dem 1. August 2017 definitiv von der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) übernommen. Voraussetzung ist, dass die Methoden von einem Schulmediziner praktiziert werden, der in einer der vier Methoden eine Zusatzausbildung abgeschlossen hat, die von der nationalen Ärzteorganisation FMH anerkannt ist.“

„Mit dem Entscheid anerkennt die Regierung, dass Komplementärmedizin in der Schweiz die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Wirksamkeit, Gewährleistung hoher Qualität und Sicherheit erfüllt.“

„Dem Entscheid der Regierung war eine jahrelange Kontroverse über die Vergütung komplementärmedizinischer Leistungen vorausgegangen. Wissenschaftliche Programme, welche die Regierung in Auftrag gegeben hatte, wurden für politische Zwecke missbraucht. So wurden die Leistungen zeitweise nicht mehr vergütet.“

„Mit dem Entscheid anerkennt die Regierung, dass Komplementärmedizin die Vorgaben des Krankenversicherungsgesetzes hinsichtlich Wirksamkeit, Gewährleistung hoher Qualität und Sicherheit erfüllt. Von Gesetzes wegen können nur Leistungen vergütet werden, die wirksam, zweckmäßig und wirksam sind.“
 

Solidaritätsprinzip

Das schweizerische Krankenversicherungsgesetz KVG (1996) und der Verfassungsartikel 118a Komplementärmedizin (2009) sehen vor, allen Personen Zugang zu komplementärmedizinischen Leistungen zu ermöglichen.1
 

Vertrauensprinzip

Es gilt das Vertrauensprinzip.2 Das bedeutet, dass keine Positivliste aller Pflichtleistungen erforderlich ist. „Vielmehr wird der Pflichtleistungscharakter von diagnostischen und therapeutischen Leistungen implizit vermutet (Vertrauensprinzip). Die von Ärztinnen und Ärzten vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen werden damit grundsätzlich vergütet.“

Das bedeutet:3 Die Neuregelung der Leistungspflicht „sieht vor, dass künftig für alle ärztlichen Leistungen das Vertrauensprinzip gilt und somit die Kostenübernahme der heute befristet aufgenommenen ärztlichen Leistungen der anthroposophischen Medizin, der Homöopathie, der Phytotherapie und der traditionellen chinesischen Medizin langfristig gewährleistet wird.“
 

volksinitiative „ja zur Komplementärmedizin“

Der Schweizer Arzt und frühere Präsident der Union komplementärmedizinischer Ärzteorganisationen Hansueli Albonico fasste am 16. Juni 2017 die Entwicklung in der Schweiz zusammen:4

Der wissenschaftliche und politische Dialog dauerte 20 Jahre. Die direkte Demokratie konnte eine Volksinitiative ins Leben rufen und bei der Abstimmung eine Zweidrittelmehrheit erreichen. Die Umsetzung der Volksinitiative „Ja zur Komplementärmedizin“ ist gelungen: 4

„Mit heutigem Beschluss des Bundesrates wird bestätigt, dass die Wirksamkeit wie auch die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit genügend operationalisiert worden sind, sodass die Aufnahme in die soziale Grundversicherung weiterhin gewährleistet werden kann.“

Der Gesamtbundesrat hat am 16. Juni 2017 beschlossen, dass Homöopathie, anthroposophische Medizin, traditionelle chinesische Medizin und Phytotherapie definitiv in der Grundversicherung der Schweiz aufgenommen bleiben. Zuvor war die Aufnahme dieser ärztlichen Leistungen in die Grundversicherung bis Ende 2017 befristet.

Der Beschluss ist ausdrücklich unbegrenzt.
 

Literatur

  1. Dachverband Komplementärmedizin, Union schweizerischer komplementärmedizinischer Ärzteorganisationen 2017
  2. Bundesrat 2015
  3. Schweizer Eidgenossenschaft, Bundesrat 2015
  4. Albonico 2017
     

PDF

PDF mit Literaturangaben

 

 

Startversion: 19.9.2017   
Autor: Friedrich Dellmour